DJK St. Bernhard Achern e. V.

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)  Der Verein führt den Namen Deutsche Jugendkraft St. Bernhard Achern e.V. Er ist gegründet am 05.10.1959 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter dem AZ. VR 220062 eingetragen. Er hat seinen Sitz in 77855 Achern.

(2)  Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft,  des DJK-Diözesanverbandes Freiburg und untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesenverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen.

(3)  Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V., sowie des Kanu Verband Baden Württemberg e.V., im Deutschen Kanuverband und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

(4)  Die Vereinsjugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Kanusports, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ermöglicht die Ausübung sachgerechten Sportes und dient der gesamtmenschlichen Entwicklung nach der Botschaft Christi. Er vertritt das Anliegen des Sportes in Kirche und Gesellschaft und ist bereit, deren Aufgaben mitzutragen.

(2)  Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke."

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

(2)  Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)  Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung die bestehende Satzung anzuerkennen und zu befolgen.

(4)  Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

(5)  Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die Satzungsbestimmungen verstößt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen.

(2)  Jedes Mitglied über 16 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahren. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Sportgeräte des Vereins zur Verfügung. Die Anordnungen des entsprechenden Aufsichtspersonals bzw. Übungsleiters sind zu befolgen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der

Mitgliederhauptversammlung festgelegt wird. Sämtliche Beiträge sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen.

 

§ 7 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7.1 Der Vorstand

(1)  Dem Vorstand gehören die Teamleiter der Bereiche:

a.    Allgemeine Verwaltung/Finanzen

b.    Sport und Jugend

c.    Technik/Bootshaus

an. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Weiteres Vorstandsmitglied ist der Geistliche Beirat. Alle Vorstandsmitglieder sind mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.

(2)  Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die oben genannten Teamleiter. Alle Teamleiter sind gleichberechtigt und haben Alleinvertretungsbefugnis; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass sich die Teamleiter gegenseitig vertreten.

(3)  Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Durchführung der von der Mitgliederhauptversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Überwachung der Einhaltung dieser Satzung. Es gibt eine Geschäftsordnung in der die Aufgaben und Zuständigkeiten geregelt sind.

(4)  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

(5)  Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Mitgliederhaupt-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.

(6)  Die Tätigkeit der Teamleiter ist ehrenamtlich.

(7)  Scheidet während der Amtszeit ein Teamleiter aus, so beruft der Vorstand eine Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung.

(8)  Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Teamleiter anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen und an die einzelnen Teamleiter zu verteilen.

 

§ 7.2 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden.

(3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) treffen die Teamleiter. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)  Die Teamleiter sind ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7)  Von den Teamleitern können per Beschluss im Rahmen der Steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederhauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte zu überwachen und der Mitgliederhauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 9 Mitgliederhauptversammlung

(1)   Die Mitgliederhauptversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen einzuberufen, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von einem Teamleiter geleitet. Zur Mitgliederhaupt-versammlung gehören alle, nach §5 Abs. 2, stimmberechtigten Mitglieder.

(2)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. Beratung und Beschussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen

b.    Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer

c.    Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr

d.    Festsetzung der Vereinsbeiträge

(3)  Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederhauptversammlung

(1)  Die einzelnen Teamleiter können jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-hauptversammlung beantragen. Sie wird innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen, wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

(2)  Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(3)  Die außerordentliche Mitgliederhauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung

 

§ 11 Mehrheitsverhältnisse

(1)  Zur Beschlussfassung über folgende Punkte bedarf es einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederhauptversammlung erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder.

a.    Änderung der Satzung,

b.    Austritt aus dem Diözesanverband,

c.    Auflösung des Vereins.

(2)  Der Austritt aus dem Diözesanverband und die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederhauptversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Austritt wird erst rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres und Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem DJK-Sportverband und dem DJK-Diözesanverband.

(3)  Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(4)  Die Einladung zur Mitgliederhauptversammlung mit der verbindlichen Tagesordnung ist dem Diözesanverband zu übersenden, dem Redezeit einzuräumen ist. Der Austritts- bzw. Auflösungsbeschluss ist dem Diözesanverband unverzüglich mitzuteilen. Der Austritt wird mit dem Ende des Kalenderjahres rechtskräftig.

(5)  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden

 

§ 12 Inkrafttreten

 Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederhauptversammlung des Vereins am 09.10.2015 angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.